Kryptowährung

Nach diesem ersten Überblick über die Kapitaleinkünfte stellen wir uns folgende Frage: worunter fallen die Gewinne aus der Spekulation von Kryptowährung (Bitcoin, Ripple, Etherium etc.)?

Bei Kryptowährung handelt es sich (zumindest aus deutscher Sicht) gerade nicht um Devisen bzw. gesetzliche Zahlungsmittel. D.h. die Gewinne oder Verluste aus dem Kauf/Verkauf von Kryptowährung fällt nicht unter die Kapitaleinkünfte. Gewinne und Verluste aus dem Verkauf von Kryptowährungen sind steuerlich gesehen private Veräußerungsgeschäfte i.S.d. § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG. Der Gewinn aus dem Verkauf von Kryptowährung ist grundsätzlich jedoch nur dann zu versteuern, wenn zwischen dem Kauf und Verkauf weniger als ein Jahr liegt (Sog. Spekulationsfrist) und der Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften nicht weniger als 600 € beträgt. Liegen also die Gewinne unter 600 € bzw. erfolgt der Verkauf der Kryptowährung erst nach einem Jahr und einem Tag nach Kauf, bleiben die Gewinne steuerfrei.

Der Gewinn bzw. Verlust berechnet sich aus der Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis. Ein Gewinn aus Kryptowährung wird daher nicht mit dem gesonderten Tarif des § 32d EStG i.H.v. 25%, sondern mit dem individuellen Tarif gem. § 32a EStG besteuert. Allerdings gilt dies nicht für Zinsen, die ein Steuerpflichtiger aus Kryptowährung erzielt (sog. „lending“). Diese unterliegen wie andere Zinsen auch der Besteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Darüber hinaus verlängert sich dann die Spekulationsfrist auf 10 Jahre, da mit dieser Kryptowährung Einkünfte (hier Zinsen) generiert wurden, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG.

Hinsichtlich der Haltedauer gilt das FIFO-Verfahren, also die Kryptowährung die zuerst gekauft wurde, gilt auch als die, die als erstes wieder verkauft wird. Ggf. ist auch die Anwendung des LIFO-Verfahrens o.ä. denkbar, jedoch nur dann, wenn das einmal gewählte Verfahren auch in den folgenden Jahren einheitlich angewendet wird.

Das sog. Mining von Kryptowährung fällt unter die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ist in der Steuererklärung anzugeben. Dies hat zwar den Vorteil, dass im Zusammenhang mit dem Mining entstandene Aufwendungen steuerlich abzugsfähig sind (Strom, Grafikkarte, Bürokosten etc.), allerdings ab einem Gewinn von über 24.500 EUR auch Gewerbesteuer anfällt. Hier gibt es keine Spekulationsfristen, die Gewinne aus dem Mining sind steuerpflichtig.

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